Autak e.V.

Vereinssatzung für Autak

  1. Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen: Autak. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Rechtsformzusatz e.V. erhalten.

    2. Sitz des Vereins ist Aachen

  2. Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

    2. Zweck des Vereins ist:a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;b. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke;c. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;d. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:a. Awarenessprojekte;b. Entwicklung von Software und Hardware;c. Wissenschaftliche Veranstaltungen, Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen.


  4. Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  5. Mitgliedschaft

    1. Jede Person, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist, kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter:innen zu stellen.

    2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung.

    3. Der Austritt eines Mitgliedes kann mit einer Frist von 4 Wochen gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

    4. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann schriftlich innerhalb von 2 Wochen unter Angabe von Gründen Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat dann diese Berufung der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

    5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

    6. Ein Stimmrecht haben nur aktive Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere stimmberechtigte Mitglieder ist möglich und bedarf der (digitalen) Schriftform.


  6. Mitgliedsbeiträge

    Von den Mitgliedern werden jedes Semester Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.

  7. Organe

    Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  8. Vorstand

    1. Den Vorstand bilden:a. der:die Vorsitzende und dessen:deren Stellvertretungb. der:die Kassenführer:inc. der:die Schriftführer:ind. bis zu drei Beisitzer:innen

    2. Außergerichtlich und gerichtlich wird der Verein durch den:die Vorsitzende:n oder die Stellvertretung einzeln vertreten. Diese sind ebenfalls befugt jeweils Vorstandsmitglieder in bestimmten Bereichen Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen.

    3. Die Wahl erfolgt in der oben genannten Reihenfolge.

    4. Für den Vorstand gilt eine Geschlechterquote von maximal 70%. Kandidat:innen sind nur gewählt, soweit diese Quote erfüllt wird. Wird die Quote nicht erfüllt, so sind im ersten Wahlgang die Kandidat:innen des überrepräsentierten Geschlechts nur bis zu ihrer Höchstquote von 70% gewählt. Die Kandidat:innen der unterrepräsentierten Geschlechter sind nur gewählt, soweit sie mindestens die gleiche Stimmenzahl erreichen wie der oder die erste Nichtgewählte der überrepräsentierten Gruppe. Zur Einhaltung dieser Regelung können Positionen unbesetzt bleiben und können jederzeit durch eine Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

    5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt über die vorgenannte Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

    6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten auf den Restvorstand zu verteilen.

    7. Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.


  9. Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

    2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20% Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen.

    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den:die Vorsitzende:n, bei dessen Verhinderung durch dessen:deren Stellvertretung, schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen. Dabei sind die vom Vorstand beschlossenen Tagesordnungspunkte anzugeben.

    4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    6. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    7. Die Mitgliederversammlung inkl. der Wahlen kann in digitaler Form stattfinden.


  10. Beurkundung der Beschlüsse

    Über die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von dem:der Versammlungsleiter:in und von dem:der Protokollführer:in, die jeweils durch eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung bestimmt werden, zu unterzeichnen.


  11. Patente

    Gehen aus der Vereinsarbeit Patentanmeldungen hervor, entfallen die Rechte auf den Verein. Daraus entstehende Einkünfte dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden.


  12. Datenschutz

    Näheres regelt die Datenschutzerklärung.


  13. Kassenprüfung

    1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer:innen.

    2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

    3. Wiederwahl ist zulässig.

    4. Soll der Vorstand entlastet werden, ist der Mitgliederversammlung eine Woche vor deren Zusammentreten ein Kassenprüfbericht vorzulegen.


  14. Auflösung des Vereins

    1. Bei Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung darf als einzigen Tagesordnungspunkt nur die Auflösung des Vereins und die hiermit zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand haben. Für die Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins:a. an den TechAachen e.V. (Templergraben 55, 52062 Aachen; Steuernummer 201/5917/4188 bzw. 201/5903/5578), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat;b. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO bedürftig sind.


  15. Ehrenamtspauschale

    Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass der Vorstand ausgenommen Beisitzer:innen für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.


  16. Sonstiges

    Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen die §§ 21 bis 79 BGB zur Anwendung.

    Die Satzung wurde am 05.05.2021 errichtet und mit Änderungsbeschluss am 05.10.2023 geändert.